Dokumentation von Zugangsvereitelungen (Fallbeispiel)


Der Gesetzgeber, fast noch mehr aber die Arbeitsgerichte legen Arbeitgebern gern massive Steine in den Weg, während Angestellte selbst bei grobem Fehlverhalten diverse Privilegien besitzen. Gerade das Thema Kündigung ist hierbei als besonders neuralgisch zu nennen, denn auf kündigungswillige Arbeitgeber warten viele Stolpersteine, zum Beispiel Fragen wie:

  • Ist die Kündigung ausreichend begründet?
  • Ist sie sozial gerechtfertigt?
  • Wurden die Fristen eingehalten?
  • Wurde die Kündigung ordnungsgemäß zugestellt?

Gibt es auch nur eine einzige nicht vollständig wasserdichte Stellschraube, neigen die Arbeitsgerichte nach Erfahrung unserer Detektei schnell dazu, Kündigungen umzuwerfen, sodass viele Unternehmen arbeitsscheue, leistungsschwache, kriminelle und/oder wettbewerbswidrig handelnde Mitarbeiter wiedereinstellen und mit ihnen leben müssen, obwohl dies regelmäßig eigentlich unzumutbar ist. Da im Anschluss an eine arbeitsrechtliche Auseinandersetzung für gewöhnlich kaum noch ein vernünftiges Arbeitsklima ermöglicht werden kann, lassen sich wiedereingestellte Arbeitnehmer allzu gern direkt krankschreiben und stehen dem Unternehmen fortan nicht mehr zur Verfügung, ohne dass dieses Gewissheit über die weiteren Intentionen des Blaumachers und somit Planungssicherheit hätte.

 

Im vorliegenden Fall hatte eine Firma aus Weinheim erfolglos versucht, einem Mitarbeiter, der bei sechsmonatiger Betriebszugehörigkeit bereits seit fünf Monaten krankgeschrieben war, ordentlich zu kündigen. Das entsprechende Schreiben konnte nicht zugestellt werden, da der Arbeitnehmer unbekannt verzogen sei; auch telefonisch war er nicht zu erreichen, da sich unter seiner bisherigen Rufnummer inzwischen eine unbekannte dritte Person meldete. Nun könnte man damit argumentieren, dass es sich um eine treuwidrige Zugangsvereitelung der Kündigung handele, da der Mitarbeiter seinem Arbeitgeber den Wohnortwechsel nicht mitgeteilt hatte. Das Bundesarbeitsgericht teilte diese Auffassung in einem Urteil aus dem Jahr 2005 (Az.: 2 AZR 366/04). Allerdings vertreten die normalen Arbeitsgerichte und Landesarbeitsgerichte nicht immer dieselbe Meinung, und wer sich nicht bis vor das BAG durchstreitet oder durchstreiten kann, dem droht eine Zurückweisung der Kündigung. So geschehen bspw. am Landesarbeitsgericht München im Jahr zuvor (Az.: 10 Sa 246/04):


Exkurs: "Empfänger unbekannt verzogen" oft nicht ausreichend


An und für sich gilt: Verhindert ein Arbeitnehmer den rechtzeitigen Zugang der Kündigung durch selbstverschuldete Umstände wie fehlender Briefkasten, fehlende Briefkasten- oder Klingelbeschriftung, Angabe einer falschen Anschrift, Nichtabholung oder verspätete Abholung der Zusendung, handelt es sich um eine Zustellungsvereitelung und die Kündigung gilt als zugestellt. Im genannten Fall am Landesarbeitsgericht München wurde eine Kündigung in der Probezeit mit dem Postvermerk zurückgesandt, dass der Empfänger unbekannt verzogen sei.

 

Im anschließenden Prozess war die Behauptung des Mitarbeiters, der Briefkasten sei sehr wohl richtig beschriftet gewesen, in den Augen des Gerichts ausreichend, denn: "Die Darlegungs- und Beweislast für alle Tatsachen, die den Einwand begründen, der Arbeitnehmer berufe sich treuwidrig auf den verspäteten Zugang einer Kündigung, treffen [sic] den Kündigenden." Der gegenteiligen Bezeugung des Postzustellers wurde keine entscheidende Gewichtung zugesprochen: "Auch wenn nach der Aussage des Zeugen davon auszugehen ist, es wären zum Zeitpunkt der versuchten Zustellung des Kündigungsschreibens Namensschilder an Klingel und Briefkasten entfernt und kurze Zeit später wieder angebracht worden, ist damit keineswegs bewiesen, dass dies vom Kläger veranlasst worden ist. Zwar mag sein, dass es für eine derartige Tat durch einen Dritten kaum eine sinnvolle Erklärung gäbe. Andererseits kann nach den Umständen aber auch nicht unzweifelhaft auf eine Handlung des Klägers geschlossen werden." Eine extrem fragliche Entscheidung, die verdeutlicht, mit welchen teils verqueren Argumenten Arbeitgeber vor Gericht rechnen müssen.

 

Die Hauptbegründung für das Urteil zugunsten des Gekündigten: "Er [der Arbeitgeber] kann nach den Grundsätzen von Treu und Glauben aus seiner nicht zugegangenen Willenserklärung ihm günstige Rechtsfolgen nur dann ableiten, wenn er alles Erforderliche und ihm Zumutbare getan hat, damit seine Erklärung den Adressaten erreichen konnte. Dazu gehört in der Regel, dass er nach Kenntnis von dem nicht erfolgten Zugang unverzüglich einen erneuten Versuch unternimmt ..." Oder anders ausgedrückt: Das Gericht sähe den Arbeitgeber erst dann im Recht, wenn er bis zum Ende der Kündigungsfrist weitere Kündigungen abgeschickt hätte – an eine bekanntermaßen unzustellbare Adresse. Blödsinn in Reinform.


Unbekannt verzogen; Detektei Ludwigshafen, Detektiv Karlsruhe, Privatdetektiv Kaiserslautern
Das Urteil des Landesarbeitsgerichts ist ein Freifahrtschein für Missbrauch. Wer seinen Briefkasten zugeklebt und/oder die Namensschilder entfernt, kommt damit durch, solange ihm nicht nachgewiesen werden kann, dass er es selbst getan hat.

Briefkastenadresse als angeblicher Wohnort


Aufgrund dieser grenzwertigen Erfahrungen von Arbeitgebern mit Arbeitsgerichten wollten die Klienten unserer Detektive im vorliegenden Fall absolut auf Nummer sicher gehen und die Unmöglichkeit der Zustellung dokumentieren lassen. Falls dies ohne erheblichen Aufwand möglich sein sollte, war ferner eine zustellungsfähige Anschrift zur Zielperson zu ermitteln. Somit hätte der Arbeitgeber selbst bei erfolgloser Beendigung der Ermittlungen nachgewiesen, dass er alles in seiner Macht Stehende getan hat, um die Kündigung zuzustellen.

 

Die Zielperson stammte aus dem schottischen Mittelzentrum Perth, das circa eine Stunde nördlich der Hauptstadt Edinburgh liegt, lebte aber schon seit vielen Jahren in Deutschland. Bei der Recherche wurde unserem zuständigen Privatdetektiv bekannt, dass der Schotte zu keinem Zeitpunkt an der beim Arbeitgeber hinterlegten Adresse gewohnt hatte. Bei dem angeblichen Wohnobjekt handelte es sich vielmehr um ein Bürogebäude, in dem unter anderem ein Unternehmen ansässig war, das einen Postservice anbot. Eine legendierte Anfrage bei der Firma bestätigte die Vermutung, dass die Zielperson diesen Service nutzte. Allerdings habe man den Schotten dort schon seit gut zwei Monaten nicht mehr gesehen; die Post für ihn stapele sich und weil er zuletzt weder bezahlt noch auf Kontaktversuche reagiert habe, wurde sein Name vom Briefkasten entfernt. Bei der zuständigen Postfiliale lag gemäß weiterer Recherche kein Nachsendeantrag vor. 


Bei zahlreichen Stellen Falschinformationen hinterlegt


Offiziell gemeldet war unsere Zielperson zuletzt in Bensheim, wurde dort jedoch bereits rund fünf Monate vor Ermittlungsbeginn von Amts wegen als unbekannt verzogen abgemeldet. Der kurz darauf ausfindig gemachte Vermieter des Schotten bestätigte sowohl dessen früheres Wohnverhältnis in Bensheim als auch seinen Auszug, allerdings habe der Gesuchte die Wohnung nicht schon vor fünf oder mehr, sondern erst vor rund drei Monaten verlassen. Die weiteren Voranschriften der Zielperson lagen in Bayern (in den 90er Jahren München, danach Würzburg und später ein kleines Dorf bei Aschaffenburg); die jeweils kontaktierten Anwohner und teils auch Vermieter versicherten glaubhaft, keine sachdienlichen Informationen zum aktuellen Aufenthaltsort beitragen zu können.

 

Seit Ablauf der sechswöchigen Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber bezog die Zielperson Krankengeld von der AOK Bayern, bei der allerdings noch immer die 20 Jahre alte Münchner Adresse vorlag. Offensichtlich war es keine Seltenheit in der Vita des Schotten, Fehlinformationen über seine Wohnadresse zu verbreiten. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund gab es trotz des langen Aufenthaltes in Deutschland lediglich zwei registrierte Beschäftigungsverhältnisse: das aktuell zu kündigende und ein weiteres, das nur einen Monat lang gehalten und kurz vor der Einstellung durch den Auftraggeber unserer Wirtschaftsdetektei existiert hatte. Als Adresse war hier die bekannte Anschrift in Würzburg hinterlegt. Eintragungen in den Schuldnerregistern der jeweils zuständigen Amtsgerichte (Aschaffenburg, Bensheim, München, Weinheim und Würzburg) existierten nicht. Lediglich war bei der Staatsanwaltschaft München ein kürzlich eingestelltes Verfahren zu erkennen, in dem die Zielperson als Geschädigter erfasst wurde. Als Anschrift hatte der Schotte dort einmal mehr die veraltete Adresse in München hinterlegt. 


Alle Möglichkeiten ausgeschöpft, doch ein "Aber" bleibt


Da mittlerweile feststand, dass der aktuelle Aufenthaltsort der Zielperson nicht auf einfachem Wege mit einer Datenbankrecherche in Erfahrung zu bringen war, instruierte der Auftraggeber unsere Privatdetektei, diesen Ermittlungsansatz fallen zu lassen. Stattdessen waren im letzten Schritt die drei ermittelten und von der Zielperson noch immer bei offiziellen Anlässen vorgeschobenen Adressen sowie die Postservice-Anschrift jeweils vor Ort zu überprüfen. Entsprechend machten sich unsere Mannheimer Ermittler auf den Weg nach Weinberg, während die Frankfurter Kollegen Richtung Aschaffenburg fuhren und die Münchner und Würzburger Detektive innerstädtische Anschriftenüberprüfungen durchführten. Das Ziel: die Briefkästen und Klingelschilder an allen vier ermittelten Adressen überprüfen und fotografisch dokumentieren.  Der Name der Zielperson fand sich an keiner der Anschriften.

 

Damit hatten die Auftraggeber unserer Wirtschaftsdetektive alle zumutbaren Möglichkeiten der Kündigungszustellung ausgeschöpft. Ein Problem bestand allerdings von Anfang an und ließ sich nachträglich auch nicht mehr lösen: Der Arbeitsvertrag beinhaltete leider keine arbeitnehmerseitige Informationspflicht beim Wechsel der Wohnadresse. Ob es sich hierbei um eine automatische Nebenpflicht in Arbeitsverhältnissen handelt, womit die explizite Erwähnung im Arbeitsvertrag obsolet wäre, ist gesetzlich und gerichtlich bis dato nicht eindeutig geklärt. Somit könnte es sich bei diesem Punkt angesichts der dargestellten arbeitnehmerfreundlichen Entscheidungsfindung an deutschen Gerichten um einen der eingangs erwähnten potentiellen Stolpersteine handeln.