Üble Nachrede | Konkurrenzbetrug


Wenn Kunden Ihre Firma meiden, Lieferanten unerwartet die Zahlungsmodalitäten ändern oder Geschäftspartner die Verbindung zu Ihrem Unternehmen abbrechen, könnte ein unlauter handelnder Konkurrent der Verursacher sein. Die qualifizierten Wirtschaftsermittler der Kurtz Detektei Rhein-Neckar übernehmen den gerichtsfesten Nachweis wettbewerbswidrigen Verhaltens: 0621 9535 4001.


"Der Neid ist die aufrichtigste Form der Anerkennung." (Wilhelm Busch)


Hervorragende unternehmerische Leistungen ziehen früher oder später unweigerlich missgünstige Mitbewerber nach sich, die dem erfolgreichen Konkurrenten die sprichwörtliche Suppe versalzen wollen. Schlimmstenfalls versuchen sie, sich Betriebsinterna anzueignen, bspw. durch einen Lauschangriff oder durch Bestechung eines Mitarbeiters, um die gewonnenen Erkenntnisse für das eigene Unternehmen oder gezielt gegen das Ihre einzusetzen. Andere Konkurrenzfirmen wiederum diskreditieren den erfolgreichen Betrieb, um an seinem Ansehen zu kratzen. Dies kann sowohl Geschäftsbeziehungen beschädigen, als auch die Kundenakquise hemmen und den Erhalt des Kundenstamms bedrohen.

 

Unsere IHK-zertifizierten Mannheimer Detektive weisen Ihrem Konkurrenten sein wettbewerbswidriges Vorgehen durch legendierte Befragungen der Kunden oder Geschäftspartner sowie durch Recherchen beim Mitbewerber nach und verschaffen Ihnen mit der präzisen Dokumentation der Ermittlungsergebnisse einen gerichtsverwertbaren Beweis, mit dem Sie rechtliche Schritte gegen den Mitbewerber einleiten und die Verantwortlichen in Regress nehmen können. Gern erläutern wir Ihnen die fallspezifischen Möglichkeiten in einem unverbindlichen Gespräch. Melden Sie sich telefonisch bei unserer Detektei für Heidelberg, Karlsruhe und die gesamte erweiterte Rhein-Neckar-Region oder senden Sie uns eine E-Mail mit einer Sachverhaltsschilderung an kontakt@kurtz-detektei-mannheim.de.


Kundengespräch; Wirtschaftsdetektei Heidelberg, Wirtschaftsdetektiv Speyer, Detektei Mannheim
Spricht ein Wettbewerber z.B. bei einer Kundenberatung abfällig über einen Konkurrenten, verstößt er gegen den gesetzlichen Mitbewerberschutz.

Der schmale Grat zwischen unlauterem Wettbewerb und Straftat


Ein Unternehmer, der die Leistungen anderer Mitbewerber herabsetzt, ihre persönlichen und geschäftlichen Verhältnisse in einem schlechten Licht darstellt oder auf andere Weise aktiv dazu beiträgt, dass die Reputation der betroffenen Unternehmen leidet, verstößt gegen Paragraph 4 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb; Mitbewerberschutz). Hat es der neidische Konkurrent systematisch auf ein bestimmtes Unternehmen oder auf einen Verantwortlichen (Inhaber, Geschäftsführer) persönlich abgesehen, so kommt unter Umständen nicht nur das UWG zur Anwendung, sondern auch das Strafgesetzbuch, denn dann ist von einer gezielten Rufschädigung auszugehen (§ 186 StGB – üble Nachrede). Das Strafmaß richtet sich nach der Schwere der Tat: Handelt es sich um verbale Verunglimpfungen, so kann eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr verhängt werden; sucht der Konkurrent hierfür jedoch die Öffentlichkeit, z.B. in Form sozialer Netzwerke, dann ist eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren möglich. Als Geschädigter wird Ihnen das aber kaum Genugtuung verschaffen, denn der bis dahin entstandene Schaden – Reputationsverlust und infolgedessen Abwanderung der Kunden, Lieferanten, Geschäftspartner – ist in vielen Fällen immens und nicht durch ein Gerichtsurteil rückgängig zu machen. 

 

Zögern Sie nicht, uns bei unerklärlichen Umsatzrückgängen (die allerdings auch andere zu ermittelnde Ursachen haben können) oder konkreten Hinweisen auf üble Nachrede umgehend zu kontaktieren. Die erfahrenen Mannheimer Wirtschaftsdetektive der Detektei Kurtz klären den Sachverhalt lückenlos auf und versetzen Sie mit unseren gerichtsfesten Ermittlungsberichten in die Lage, Ihr Recht geltend zu machen. Nutzen Sie für Ihren Auftrag bzw. Ihre Anfrage bitte unser Kontaktformular oder rufen Sie uns an: 0621 9535 4001.